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2) Durch ein Circular-Schreiben sollen die höchsten constituirten Mächte der verschiedenen Provinzen und Städte von diesem Decrete benachrichtigt und dabey ermahnt werden: die Wirkung der Grundsätze, auf welchen dasselbe beruht, jeden Juden, der es begehren möchte, geniessen zu lassen, in so weit dies vor der Einführung der Constitution geschehen kann, und sogleich die Sanction, welche durch die vormaligen Provinzial- und Stadt-Regierungen den Kirchlichen Einrichtungen der Juden gegeben worden, die aber durch die Annahme der gegenwärtig anerkannten Grundsätze bereits als nichtig angesehen werden muss, und welche gegen das Decret dieser Versammlung vom 5. August d. J. streitet, für verfallen zu erklären.
3) Die Repräsentanten Schimmelpennink, Kantelaar, Hahn, van Hamelsveld und de Vos van Steenwyk, werden hiermit aufgefordert und committirt, einen Entwurf zu einem solchen Circularschreiben, sobald als möglich, der Versammlung zu überreichen;

und es soll ein Auszug dieses an den Repräsentanten Schimmelpennink, als erstgenannten bey gedachter Commission, und an die Petitionairs gesendet werden, um ihnen respective zur Nachricht zu dienen.