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im Namen des Niederländischen Volks öffentlich anerkannt und verkündigt, und durch das Reglement, nach welchem die Glieder dieser Versammlung erwählt worden und zusammengekommen sind, bekräftigt worden; – in Erwägung endlich, dass aus diesen Grundsätzen die vollkommenste Trennung der Kirche und des Staats folgt, die desshalb auch durch das Decret vom 5. Angust d. J. anerkannt ist, und dass diese Trennung, wie sie einerseits allen religiösen Genossenschaften die Freyheit lässt, solche Kirchliche Einrichtungen zu machen, und zu unterhalten, als sie dienlich für sich finden, unter der Bedingung jedoch, die Ordnung der Gesellschaft und die bürgerliche Religion nicht zu beeinträchtigen; – also auch andererseits der bürgerlichen Regierung verbietet, solchen Einrichtungen ferner irgend eine Sanction zu verleihen;

Decretirt die National-Versammlung:

1) Kein Jude soll von einigen Rechten oder Vortheilen ausgeschlossen werden, die mit dem Batavischen Bürgerrechte verknüpft sind, und die er zu geniessen wünschen möchten, unter der Bedingung, dass er alle die Erfordernisse besitze, und alle die Verpflichtungen erfülle, die durch die allgemeine Constitution von jedem Bürger gefordert werden.