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§. 18.

Der bey der Synagoge angestellte Priester soll über die von den Jünglingen und Jungfrauen geschehene, dergestaltige Ableistung des Glaubensbekenntnisses ein Protocoll führen, welches auf die in §. 4. gedachte Weise legalisirt, und nachdem dieser Verordnung sub Litt. C. annectirtem Schema eingerichtet seyn muss.

§. 19.

Fremden Israeliten, ohne Unterschied, ob sie zu der sogenannten Portugiesischen oder Hochdeutschen Gemeinde gehören, sollen, wenn sie einen längern Aufenthalt in Unserm Reiche, als wie zur Durchreise erforderlich ist, wozu ein Termin von 14 Tagen hiermit beraumt wird, wünschen möchten, – bey einer Mulct von 20 bis 1000 Rthlr. S. W. nach Beschaffenheit der Sache, und ohne Rüksicht auf Alter und Geschlecht verpflichtet seyn, die Erlaubniss eines verlängerten Aufenthaltes bey Unserer Dänischen Canzley nachzusuchen, welcher Wir die Befugniss ertheilt haben, eine solche nach den Umständen auf mehrere Monate zu ertheilen.

Sollte der Fremde während seines Aufenthaltes etwas verschuldet haben, sey es in unzulässigem Handel, der sogenannten Schacherey, der Betteley, oder einer anderen Uebertretung bestehender Gesetze; so soll er, nachdem ihm der Prozess gemacht