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§. 15.

Nur da wo mit Unserer Allergnädigsten Erlaubniss, eine Synagoge gehalten wird, und nur von den bey derselben angestellten, oder von Unserer Dänischen Canzley dazu autorisirten Personen, darf eine solche Prüfung geschehn.

§. 16.

Die Prüfung soll jährlich zweymal, in der ersten Woche im Mai, und in der ersten Woche im November geschehn. Der Examinand muss sein dreizehntes Jahr zurückgelegt haben, ehe er zur Prüfung zugelassen werden kann.

§. 17.

Nur Diejenigen, welche nach Publication dieser Verordnung ihr vierzehntes Jahr bereits zurück gelegt, oder nach dem Eintritt in dies Alter in Unser Reich gekommen sind, mögen von dieser Prüfung dispensirt bleiben, ohne welche, und ohne welche Ableistung des Glaubensbekenntnisses, sonst kein Anhänger des Mosaischen Cultus zur Leistung eines Eides, zur Copulation, zur Einschreibung als Geselle in Zünfte, zur Gewinnung des Bürgerrechts an Handelsorten, zur Ausübung eines Gewerbes irgend einer Art, zur Erlangung der Studentenmatrikul, oder nach erreichter Mündigkeit, zur Disposition über Vermögen und Güter gelangen kann.