Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/149

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Unserer Allergnädigsten Confirmation versehen zu werden. Würde die präfigirte Frist versäumt, so sollen sie, insofern sie nicht den Landesgesetzen gemäss wären, jeder Kraft und Gültigkeit entbehren.

§. 6.

Keine den Dänischen Gesetzen zu widerlaufende Ehe soll wenn nicht Unsre Allerhöchste Dispensation erwirkt wäre, unter den Anhängern des Mosaischen Cultus zugelassen werden.

§. 7.

Scheidungen von Tisch und Bette sollen nur von Unseren Gerichten, in Nachachtung Unserer Allerhöchsten Verordnung vom 23ten May 1800 zwischen ihnen verfügt, und keine Ehe anders als durch förmliche Urtheilssprüche, oder durch Unsre Allerhöchste vermittelst der Dänischen Canzley ertheilte Allergnädigste Bewilligung aufgehoben werden können.

§. 8.

Kein Repräsentant, Priester, oder anderes Mitglied ihres Religionsvereins soll unter dem Schein oder Vorschub der Religion sich erdreisten, sie in der Ausübung gesetzlicher Handlungen zu hindern oder stören, oder sich irgend eine Macht über ihre häuslichen Verhältnisse anzumassen.

In Folge dessen wird die unter dem 6ten März 1722 gegebne, und nach der gegenwärtigen Verordnung