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oder sogenannten Rabbinischen Vorschriften und Verhaltungsregeln zu begeben. Es folgt hieraus, dass sie in Hinsicht des Abtheilungs- Armen- und Schulwesens (Religionsunterweisung ausgenommen) so wie in jeder andern Angelegenheit, welche nicht in unzertrennlicher Verbindung mit der Religion steht, der Jurisdiction und Obrigkeit ihres Wohnorts unterworfen seyn sollen. Allemal unbeschadet der Ausnahmen, welche Unser, unter dem heutigen Dato für Unsere Königliche Residenz-Stadt Copenhagen in Betreff der Israeliten erlassenes Allerhöchstes Reglement festsetzt.

§. 2.

Sogleich nach Bekanntmachung dieser Unserer Verordnung soll die Polizeyobrigkeit, eines jeden Amtsdistricts, ein Verzeichniss aller dort zu Hause gehörenden Bekenner der Mosaischen Religion aufnehmen, in welchem Jeder mit einem Familiennamen angeführt werden muss, den der Sohn nach dem Vater unverändert führen soll. Dieses Verzeichniss, welches übrigens übereinstimmend mit dem Schema abgefasst seyn muss, welches sub. Litt. A. dieser Unserer Verordnung beygefügt ist, soll der Polizeyminister in Copenhagen directe, und an den übrigen Orten die Obergerichte an Unsere Dänische Kanzley einsenden. Ein gleiches Verzeichniss soll darnach auf die nämliche Weise jährlich aufgenommen und Ausgang des Januar-Monats eingesandt werden.