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und überhaupt wissenschaftlich gebildet, c. ohne Makel des Wuchers oder eines betrüglichen Banquerouts, und sonsts von einem guten und sittlichen Lebenswandel seyn.

§. 28. Bei der Bestätigung hat der Rabbiner einen feyerlichen Eid dahin abzulegen, dass er den Gesetzen des Reichs durchgehends schuldige Folge leisten, nichts gegen dieselben lehren oder gestatten, wo er etwas dagegen erfahren würde, solches der Obrigkeit treulich anzeigen, und in keine Verbindung irgend einer Art mit ausländischen Obern sich einlassen werde.

§. 29. Die in den drey vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden auch auf die dermal bestehenden Rabbiner ihre Anwendung.

§. 30. Der Wirkungskreis der Rabbiner wird ausschliessend auf die Kirchlichen Verrichtungen beschränkt, und alle Ausübung von Gerichtsbarkeit, unter welchem Vorwande sie immer angesprochen werden sollte, so wie alle Einmischung derselben in bürgerliche oder Gemeindeangelegenheiten wird bey ernstlichen Geld- und Arreststrafen, nach Umständen selbst der Entlassung verboten, wobey sich die Nichtigkeit der Handlung von selbst versteht. Die Juden haben demnach, gleich den übrigen Unterthanen, bei Unsern Behörden Recht zu nehmen, und alle Gesetze Unsers Reichs, in so weit nicht rücksichtlich