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Sie in der gegenwärtigen Verordnung nicht abgeändert oder näher bestimmt sind.

§. 24. Wo die Juden in einem gewissen, mit der Territorialeinteilung[1] des Reichs übereinstimmenden Bezirke, in einer Zahl von wenigstens 50 Familien vorhanden sind, ist ihnen gestattet eine eigene Kirchliche Gemeinde zu bilden, und an einem Orte, wo eine Poilzeybehörde besteht, eine Synagoge, einen Rabbiner und eine eigene Begräbnissstätte zu haben.

§. 25. Wo sie keine Kirchliche Gemeinde bilden, sind sie lediglich auf die einfache Hausandacht beschränkt, und alle heimlichen Zusammenkünfte unter dem Vorwande des häuslichen Gottesdienstes sind ihnen nach §. 6. des I. Kap. I. Abschn. des Edikts vom 24. März 1809 (Reggsblatt 1809 St. XXXX S. 899) verboten. Wo eine Synagoge besteht, darf ausser dem Rabbiner oder dem bestätigten Substituten, kein Anderer Kirchliche Verrichtungen ausüben.

§. 26. Die Ortrabbiner und Substituten werden von den Mitgliedern der Kirchengemeinde vorgeschlagen, von den Generalkreiscommissariaten geprüft, und nach Befund bestätigt oder verworfen. Die Bestätigten können ohne Bewilligung des Generalcommissariats nicht entlassen werden.

§. 27. Der zum Rabbiner oder Substituten vorgeschlagene Jude muss a. als königl. Unterthan in die Matrikel eingetragen, b. der deutschen Sprache mächtig,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Territorialeinleitung