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stehet, wie den Christen gestattet. Die zünftigen Gewerbe können von ihnen nur betrieben werden, wenn sie ordentlich eingezünftet sind. Es sollen aber keine Jüdischen Zünfte bestehen, sondern die zur Betreibung eines Gewerbes oder Handwerkes hinlänglich Befähigten, mit Personalkonzessionen, oder auch mit erworbenen Realgerechtigkeiten versehenen Juden können sich in die bestehenden Zünfte aufnehmen lassen. Die von einem Meister in die Lehre und als Gesellen aufgedungenen Juden sollen von den Zünften, wie Christliche Lehrjungen und Gesellen, eingeschrieben, aufgedungen, freygesprochen und mit Lehrbriefen versehen werden. Den Juden wird erlaubt, eigne Prämien für Christliche Handwerksmeister, welche Jüdische Kinder aufnehmen, auszusetzen. Es versteht sich, dass jeder Jude, welcher einmal zur Meisterschaft gelangt ist, selbst wieder Christliche und Jüdische Lehrjungen und Gesellen aufnehmen und halten dürfe.

§. 19. Eben so sollen die Juden zu dem ordentlichen Wechsel- Gross- und Detailhandel mit ordentlicher Buchführung (welche jedoch nur in deutscher Sprache geschehen darf) zugelassen werden, wenn sie das hinreichende Vermögen, die gute Aufführung und die Gewerbsbefähigung, welche die Gesetze vorschreiben, ausgewiesen, und eine ordentliche