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jede durch die Gesetze erlaubte Art zu benutzen. Das abgesonderte Obereigenthum (Dominium directum) über Gründe, deren Nutzeigenthum andern zusteht, sowie gutsherrliche Rechte überhaupt zu erlangen und zu besitzen, bleibt den Juden durchaus untersagt. Einem Juden ist jedoch erlaubt, das Obereigenthum desselben Grundes, von welchem er das Nutzeigenthum selbst besitzt, an sich zu bringen, um hiervon das volle Eigenthum seines Grundes zu erlangen. Häuser und liegende Güter, welche die Juden nicht zur eigenen Bewohnung und Bebauung, sondern zum Wiederverkauf an sich bringen wollen, können sie nur bey öffentlichen Versteigerungen oder in Konkursfällen jure delendi erwerben. Zur Erkaufung von Häusern, auch zur eigenen Bewohnung in der Residenzstadt, wird die Genehmigung der allerhöchsten Stelle erfodert.

§. 17. Die Juden können durch Jüdische oder Christliche Dienstboten ihre Felder bearbeiten lassen; die Verwendung ausländischer Juden wird jedoch nicht gestattet. Die Pachtung von Feldgründen ist ihnen erlaubt, die Verpachtung untersagt.

§. 18. Die Betreibung aller Manufacturen, Fabriken, Gewerbe und Handwerke, sie mögen zünftig oder nicht zünftig seyn (Brauereyen, Schenk- und Gastwirthschaften ausgenommen), ist den Juden in so ferne ihrer Ansässigmachung nichts im Wege