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§. 14. Auch bey der Fortsetzung recipirter Familien wird künftig die Erlaubniss zur Heirath auf den Schacherhandel nicht mehr ertheilt, wenn auch die Zahl der recipirten Familien hierdurch nicht vermehrt würde; sondern der die Heirath nachsuchende Jude muss neben der Ausweisung, dass dadurch die bestimmte Zahl nicht überschritten werde, noch besonders darthun, dass er mit Ausschluss des Schacherhandels einen ordentlichen durch das Gesetz gebilligten Erwerbszweig treibe, und sich und seine Familien dadurch zu ernähren im Stande sey.

§. 15. Um die Juden von ihren bisherigen eben so unzureichenden als gemeinschädlichen Erwerbsarten abzuleiten, und ihnen jede erlaubte, mit ihrem gegenwärtigen Zustande vereinbare Erwerbsquelle zu eröffnen, sollen dieselben zu allen bürgerlichen Nahrungszweigen, als Feldbau, Handwerken, Treibung von Fabriken und Manufacturen und des ordentlichen Handels, unter den nachfolgenden Bestimmungen zugelassen, dagegen der gegenwärtig bestehende Schacherhandel allmählig, jedoch so bald immer möglich, ganz abgestellt werden.

§. 16. Den Juden soll daher gestattet seyn, das volle und das Nutzeigenthum (Dominium plenum et utile) von Häusern, Feld und andern liegenden Gründen zu erwerben, und dieses Eigenthum auf