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§. 12. Die Zahl der Judenfamilien an den Orten, wo sie dermal bestehen, darf in der Regel nicht vermehrt, sie soll vielmehr nach und nach vermindert werden, wenn sie zu gross ist.

§. 13. Die Ansässigmachung über die Zahl an denselben Orten, wo sich bereits Juden befinden, oder die Ansässigmachung in Orten, wo noch keine Juden sind, kann nur von der allerhöchsten Stelle, und wird auch von derselben nur unter den nachstehenden Voraussetzungen bewilligt werden; 1) wegen Errichtung von Fabriken oder grossen Handelsunternehmungen; 2) bey Ergreifung eines ordentlichen Handwerks, wenn sie die Ausübung eines Meisterrechts erhalten haben; 3) wenn sie so viel an Grund und Boden zur eigenen Bearbeitung erkaufen, worauf eine Familie vom Feldbau, ohne darneben einen Handel zu treiben, sich gut ernähren kann. Es gibt daher der Ankauf eines unbedeutenden Gutes, eines Hauses ohne Feldbau, oder ohne Treibung eines Handwerkes, die Errichtung eines gewöhnlichen Waarenlagers oder Bude, und die Treibung eines andern, wiewohl erlaubten Handels, dem Juden kein Recht, weder in dem Orte ihres Aufenthalts über die dort fest bestimmte Zahl, noch in einem andern Orte sich ansässig zu machen.