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6) die Kirchliche Zulassung der zuvor von der weltlichen Behörde erkannten Ehetrauungen;
7) die Vorstellung über gesammte Angelegenheiten der Jüdischen Kirchenparthei an den Regenten.
XLII.
Vorbehalt höchster Genehmigung.

Weder der volle Rath noch der Ausschuss kann eine Verfügung erlassen, wodurch etwas neues eingeführt, oder etwas altes abgeschaft, oder die Kirchlichen Rechtsverhältnisse der Jüdischen Gemeindesglieder unter sich geändert werden, ohne bey dem einschlagenden Ministerium die Staatsgenehmigung dazu eingeholt zu haben.

XLIII.
Zeit des Vollzugs dieser Verordnung.

Dieses Gesetz tritt in allem, wo nicht Ausnamsweise ein früherer Vollzug geordnet ist, oder in einem oder anderm Punkte vorbereitungsweise nachgeordnet werden wird, mit dem ersten Juli d. J. in seine volle Kraft und Wirksamkeit.

Hiernach hat sich Jedermann zu achten.

 Gegeben Carlsruhe, den 13. Januar 1809.

Carl Friedrich.
Vdt. Frhr. von Hacke. (L. S.)
Auf Sr. Königl. Hoheit besondern Befehl.
Vdt. Büchler.