Carl August Buchholz: Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend | |
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Vakaturfällen nach vorher erhobenem Gutachten des Ausschusses über die Tauglichkeit des Einen und Andern derjenigen, zwischen welchen die Wahl ist.
Die Einführung ins Amt hat bey dem Obervorsteher ein von dem Ministerium des Innern dazu zu beauftragender geheimer Referendär, bey den übrigen Oberrathsgliedern der Obervorsteher zu besorgen.
Die Ernennung der Landrabbiner und Landältesten geschieht von dem gesammten Oberrath an die Provinzregierung, welche die Bestätigung ertheilet, und wo diese keinen Anstand hat, auch deren Einführung ins Amt durch einen Regierungsrath besorgen lässt.
Die Ernennung der Ortsrabbiner und Ortsältesten geschieht von dem Jüdischen Landvorstand der Provinz, jedoch Erstere nur aus Personen, die vom Oberrath zu Rabbinern hinlänglich befähigt erklärt
Carl August Buchholz: Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1815, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Actenst%C3%BCkke_die_Verbesserung_des_b%C3%BCrgerlichen_Zustandes_der_Israeliten_betreffend.pdf/128&oldid=- (Version vom 31.7.2018)