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Vakaturfällen nach vorher erhobenem Gutachten des Ausschusses über die Tauglichkeit des Einen und Andern derjenigen, zwischen welchen die Wahl ist.

XXXVII.
Einführung in das Amt.

Die Einführung ins Amt hat bey dem Obervorsteher ein von dem Ministerium des Innern dazu zu beauftragender geheimer Referendär, bey den übrigen Oberrathsgliedern der Obervorsteher zu besorgen.

XXXVIII.
Ernennung der Landrabbiner und Landältesten.

Die Ernennung der Landrabbiner und Landältesten geschieht von dem gesammten Oberrath an die Provinzregierung, welche die Bestätigung ertheilet, und wo diese keinen Anstand hat, auch deren Einführung ins Amt durch einen Regierungsrath besorgen lässt.

XXXIX.
Ernennung der Ortsrabbiner und Ortsältesten.

Die Ernennung der Ortsrabbiner und Ortsältesten geschieht von dem Jüdischen Landvorstand der Provinz, jedoch Erstere nur aus Personen, die vom Oberrath zu Rabbinern hinlänglich befähigt erklärt