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sich jährlich zu einer noch zu bestimmenden Zeit, um die dahin gewiesenen Hauptgeschäfte abzuthun. Durch den Ausschuss, der aus dem Obervorsteher, dem an dem Sitz anwesenden Landrabbiner, den zwey ständigen[1] Oberräthen, und dem im Ausschuss, nicht aber in dem gesammten Oberrath zugleich Stimme führenden Oberrathsschreiber besteht, und wobey in Abwesenheits- oder Verhinderungsfällen des Obervorstehers, der Landrabbiner, im Mangel eines der übrigen Glieder aber einer der am Ort anwesenden Landältesten an dessen Stelle einstweilen eintritt, werden nachmals die laufenden und alle nicht dem gesammten Rath zugewiesenen Geschäfte besorgt.

XXXVI.
Bestellung des Oberraths.

Die Ernennung aller Glieder des Oherraths behalten wir uns jetzt erstmals durchaus bevor. Für die Zukunft aber soll solche in dem Maasse geschehen, dass uns zu der Stelle des Obervorstehers, der ständigen Oberräthe, und des Oberrathschreibers bey jeder Eröffnung zwey Personen von dem gesammten Oberrath zu dem Ministerium des Innern in Vorschlag gebracht werden, damit wir denjenigen, der uns als der Tauglichste erscheint, daraus ernennen und anstellen. Die aus den Landrabbinern und Landältesten zu wählenden Mitglieder ernennen wir in

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: zweyständigen