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sind zugleich die unmittelbaren Kirchenbeamten ihrer Ortssynagoge, und haben als solche alle Rechte und Pflichten derselben.

XXXIV.
Oberrath.

Die sämmtlichen Provinzsynagogen mit allen ihren anhängigen Ortssynagogen stehen unter einem in dem Sitze der Staatsregierung aufzustellenden Jüdischen Oberrath; dieser besteht aus einem eigenen Obervorsteher, welcher aus Rabbinen, oder aus hinlänglich geistig gebildeten weltlichen Gliedern der Jüdischen Gemeinde genommen werden kann, sonst aber weder bey der Provinz, noch bey der Ortssynagoge eine weitere Anstellung haben darf; aus zwey der drey Landrabbinern, wovon der eine immer derjenige der Provinz ist, wo der Oberrath seinen Sitz hat, aus zwey besonders angestellten Oberräthen, welche weltliche, zwekmässig gebildete Jüdische Gemeindsglieder seyn müssen, aus drey zugeordneten Oberräthen, deren jeder einer der zwey Landältesten einer Provinz seyn muss, und aus einem Oberrathsschreiber, welcher die Ausfertigungen des Oberraths besorget.

XXXV.
Gesammtheit und Ausschuss des Oberraths.

Dieser Oberrath soll theils in vollem Rathe, theils durch einen Ausschuss handeln. Der volle Rath versammelt