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oder dass es zuvor schon zufolge der Verfassung ihres Heirathsstandes geschehen sei, nachweisen.

XXV.
Kontracte und letzte Willen.

In allen Kontracten und letzten Willen unterliegen sie allen, aber auch keinen andern Verpflichtungen, als welche im gleichen Falle auch den Christlichen Unterthanen obliegen, womit es inzwischen nicht die Meinung hat, um etwa wucherlichen Unternehmungen freien Spielraum zu schaffen, sondern vielmehr durch die ihnen bewiesene Staatsachtung sich anzufeuern, diesen desto gewisser zu entsagen.

XXVI.
Zeugenschaft.

In Absicht der Gültigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugnisse zwischen Jüdischen und Christlichen Zeugnissen findet durchaus kein Unterschied statt: hingegen soll das Zeugniss solcher Personen, die sich vom Nothhandel nähren, noch mehr jenes solcher Personen, die ohne ein ordentliches Gewerbe im Bettel und Müssiggange leben, durchaus, es mag ein solcher Jude oder Christ seyn, für unächt gelten, mithin keine volle Glaubenswürdigkeit haben, und der mehr oder mindere Grad des ihm beyzumessenden Glaubens von dem übrigen sittlichen Charakter des Zeugen und seiner Aussagen abhängen.