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XXIV.
Annahme erblicher Zunamen.

Jeder Hausvater der Jüdischen Religion, der nicht jetzt schon einen auszeichnenden erblichen Zunamen hat, ist schuldig, einen solchen für sich und seine sämmtlichen Kinder, die noch in seiner Gewalt sind anzunehmen, dessen Wahl bei ihm steht, jedoch dass er keinen solchen wähle, womit ein Eingriff in die Familienrechte anderer geschehe. Es muss dabey ein jeder seine sämmtlichen bisher geführten Namen als Vornamen beybehalten, und darf keinen ablegen. Diejenigen, welche schon erbliche Familiennamen hatten, können mit diesen sich begnügen, oder nach Belieben einen neuen wählen. Alle, sie mögen im ersten oder zweiten Falle seyn, müssen noch vor der Zeit, wo dieses Gesetz in seine volle Kraft tritt, ihre Namenwahl mit Angabe ihres Alters, des Alters ihrer Eheweiber und Kinder, die an dieser Benennung Theil nehmen, und deren bisher geführten Namen, mit Vorlegung ihres Geburtsscheins, oder anderer dessen Stelle vertretender Urkunden zu Protocoll erklären, und davon beglaubte Ausfertigung zur Beurkundung ihres bürgerlichen Standes erheben. Dessgleichen müssen alle, mit Staatserlaubniss neu im Lande sich niederlassende Jüdische Familienhäupter gleich bey Berichtigung der Bürgerannahme bewirken,