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besondern gnädigsten Wohlgefallen ein anderes ehrenvolleres Gewerb ergreifen wollen oder können; sie müssen aber bis zu dem Zeitpunkt, wo dieses Gesetz in seine Kraft tritt, vor ihren unmittelbaren Polizey-Vorgesetzten erklären, ob sie sich mit allen obgenannten Gattungen derselben, oder mit welchen zeither abgegeben haben, und ferner abgeben wollen, damit diese einen Schein darüber ausstellen, der zu jeder Zeit für und wider sie dessfalls Urkund geben möge; dieser soll jedoch (da sie seiner Zeit schon ihre Schutzbriefe gelöset haben) ihnen unentgeltlich bloss gegen Zahlung des Stempels mit sechs Kreuzern gegeben werden.

XXII.
Aufnahmsalter für künftige Betreibung des Nothhandels.

Wer noch nicht im Schutz ist, aber doch jenes Alter überschritten hat, in welchem er laut des Satzes 18. noch zur Nachholung der Erlernung irgend eines ordentlichen Gewerbes schuldig ist, hat zwar, er sey erster, zweiter oder folgender Sohn, gleich den Christlichen Eingebornen an seinem Geburtsorte das Recht auf diejenige Lebensart, wozu er befähigt ist, das Schutzbürgerrecht, oder nach Befinden der Befähigung das Gemeindsbürgerrecht nachzusuchen, jedoch erst wenn er das fünf und zwanzigste Jahr zurükgelegt hat, falls er von einem ordentlichen