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Waaren zu nähren sucht; und der Leihhandel, da jemand mit Ausleihung des Geldes im kleinen auf Faustpfänder, oder Handschriften allein oder neben und mit andern vorgenannten Zweigen des Nothhandels sich beschäftigt.

XX.
Verfügungen über den Nothhandel.

Auf diesen Nothhandel kann künftig niemand mehr eine eigene Niederlassung, sey es auch nur als Schutzbürger, verlangen, der jetzt nicht schon das vorgedachte Alter überschritten hat, sondern derselbe bleibt nur als Nebengewerbe jenen vorbehalten, die wegen Orts, oder eigenen Verhältnissen von einem ordentlich erlernten Gewerbe sich nicht allein nähren können, und als Hauptgewerbe denen, welche durch erweisliche Unfälle ausser Stand kommen, einen ordentlichen Lebensberuf zu erlernen, oder den erlernten zu betreiben, jedoch unter der Beschränkung, dass sie dazu obrigkeitlichen Schein alsdann nehmen müssen.

XXI.
Erforderniss einer desfallsigen Urkunde.

Diejenigen Juden, welche dermalen im Schutz stehen und mit dergleichen Nothhandel sich ernähren, behalten zwar nunmehr als Schutzbürger auch das Recht dazu fernerhin, wenn sie nicht mittelst rühmlicherer Anstrengung ihrer Kräfte und zu Unserem