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und besondere Nächstenliebe, Unterwürfigkeit unter die Staatsgewalt, und bürgerliche Ordnung nach den reinen Grundsätzen aus Moses und den Propheten einschärfen, auch über ihre Ceremonien und Gebräuche jene Aufklärung geben, wodurch sie mit allen bürgerlichen Pflichten für Krieg und Frieden, eben so verträglich werden, als sie es damals waren, wo die Nation noch einen eigenen Staat bildete.

XV.
Kirchliche Versammlungen.

Ihre Kirchlichen Zusammenkünfte müssen öffentlich in den dazu gewidmeten Synagogen zu den dazu bestimmten Zeiten, oder wenn eine ausserordentliche Versammlung nöthig wird, nach vorheriger Anzeige an den Ortsvorstand geschehen, damit dieser für Ruhe, Ordnung und Stille wachen könne, da er sie gleich andern erlaubten Kirchlichen Versammlungen gegen alle Störung kräftigst zu schützen hat. In ihren Gottesdiensten haben sie sowohl die gewöhnliche Fürbitte für den Regenten und dessen ganzes Haus, als jene Gebete, die jeweils ausserordentlich verlangt werden, in der ihrer Religion gemässen Art abzulegen.

XVI.
Höhere Schul- und Studienbildung.

Diejenigen aus ihnen, welche für ihren künftigen[1]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: künftitigen