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zu können, für welche sie vielmehr, wo sie nöthig würden, aus ihren besondern Mitteln zu sorgen haben.

IX.
Eigene Umlage.

Ihre besonderen Mittel, woraus sie die Erfordernisse ihres Kirchenregiments, ihres Gottesdienstes und ihrer Armenversorgung zu bestreiten haben, sind in eigenen auf sie nach den Vermögensverhältnissen zu machenden Umlagen zu suchen, die jodoch nicht ohne Genehmigung der obersten Staatsbehörde jährlich ausgeschlagen werden dürfen.

X.
Theilnahme an allgemeinen Schulen.

Bis dahin, dass einst aus ihrer Mitte hinlänglich gebildete Männer zur guten Führung eines politischen Schulamts werden aufgewachsen seyn, und ihnen alsdann eigene Landschulanstalten bewilligt werden können, sollen sie für Lesen, Schreiben, Rechnen, Sittenlehre, und Aufsätzemachen, auch für Geographie und Geschichte, wo diese gelehrt werden, mit und neben den Christlichen Ortskindern die Ortsschulen besuchen, und das Schulgeld gleich Christenkindern dahin entrichten, dagegen auch an den Prämien und andern Vortheilen Theil nehmen. Ortsvorgesetzte und Schullehrer sind dafür verantwortlich, dass die Judenkinder zu gleicher Reinlichkeit,