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als auch wegen der mancherlei eigenen religiösen Verpflichtungen, welche die Juden dessfalls auf sich haben, abgesondert bleiben muss; so haben dieselben ihre Armen, Waisen und Kranken allein zu versorgen, und können dessfalls von den Christen andere als freiwillige Beiträge oder Gnadenzuschüsse des Staats, wie er sie andern armen Ortssassen auch verwilligt, nicht erwarten, wogegen sie auch zu den Christlichen Armenversorgungsanstalten, an denen sie nicht mitgeniessen, beizusteuern nicht angehalten werden mögen. Falls jedoch eine Jüdische Gemeinde an einer gemeinschaftlichen Armen- oder Kranken-Versorgungsanstalt Theil nehmen will, so steht ihr solches gegen Leistung der verhältnissmässigen Beyträge frei, insofern die älteren Interessenten dieser Anstalt, welche ein Einwilligungsrecht haben, hier einwilligen, und die Ordnung der innern Einrichtung keine Störung leidet.

VIII.
Theilnahme an öffentlichen Anstalten.

An jenen öffentlichen Anstalten, die wegen Mangel oder Unzulänglichkeit eigener Stiftungsmittel aus allgemeinen Landesumlagen unterhalten werden müssen, haben sie gegen Mitübernahme der Umlagen auch den Mitgenuss zu erwarten, jedoch ohne wegen ihrer Religion eigene Einrichtungen darin fordern