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zusammen einstehen müssen, und daraus also Jüdische Provinzschulden erwachsen; und da in allen Verhältnissen, die das bürgerliche Leben betreffen, sie mit den Christlichen Gemeinds- oder Schutzbürgern des Orts, dem sie angehören, eine unzertrennte Gemeinde ausmachen, und sie in allen geeigneten Vorfällen gleich diesen durch die Gemeindscasse in gemeinen Leistungen und Geldaufnahmen mitbegriffen und vertreten werden müssen.

VI.
Unvermischbarkeit der wechselseitigen Kirchenkassen.

Die Jüdische Kirchliche Gesellschaft des Landes hat auf dessen bisherige Kirchenkassen, und auf die Christlichen milden Stiftungen keinen Anspruch, da solche der christlichen Kirche überhaupt, und jenen Confessionen, denen sie besonders angehörten, ungeschmälert vorbehalten bleiben, wogegen ihnen ihre jetzigen und künftigen Kirchenkassen und Stiftungen, ohne irgend eine Theilnahme anderer Religionsgenossen, zur eigenen Leitung, Verwaltung und Bewendung verbleiben.

VII.
Hülfskassen.

Da das Armenwesen von jeher hauptsächlich als Anhang des Kirchenwesens behandelt worden, und sowohl wegen der getheilt bleibenden Stiftungsmittel,