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gegen Beleidigungen zu erwarten hat, den andere Kirchliche Begräbnissstätten Landesverfassungsmässig geniessen.

IV.
Bisherige eigene Gemeindesschulden.

Die Schulden, welche den einzelnen Jüdischen Gemeinheiten bisher, und bis zum Eintritt der Kraft dieses Gesetzes oblagen, bleiben ihnen auch ferner allein zur Last, sie mögen vorhin aus Kirchlichen oder bürgerlichen Lebensverhältnissen erwachsen seyn, und müssen von denen, welchen sie oblagen, durch dessfallsige besondere Umlagen gedekt, und sobald es füglich geschehen kann, getilgt werden, wogegen sie auch an der Tilgung aller Schulden der Christlichen Gemeinden ihres Orts bis auf jenen Tag keinen Theil zu nehmen, noch an den Umlagen, welche zu deren Tilgung beliebt werden, auch nach angetretenem Gemeinds- oder Schutzbürgerrecht irgend etwas weiteres zu tragen haben, als was etwa nach der Natur der Umlagen verhältnissmässig ihren besitzenden oder erwerbenden Liegenschaften oder Gewerben zufällt.

V.
Künftige Gemeindsschulden.

Künftig können eigene Jüdische örtliche Gemeindsschulden nicht entstehen, da für ihre Kirchlichen Bedürfnisse alle Sprengel der ganzen Provinz