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Carl August Buchholz: Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend | |
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Gebieten und befehlen demnach allen obern und niedern Civil- und Militärbehörden, auch gesammten unsern Unterthanen und Einwohnern in unsern Landen hiedurch gnädigst und ernstlich: Vorstehender unserer Verordnung in allen ihren besondern Vorschriften, so viel an ihnen ist, nicht nur selbst allewege zu genügen, sondern auch darauf, dass denselben von ihren Unterbehörden gehörig nachgekommen werde, ernstlich zu halten.
Zur allgemeinen Bekanntmachung solcher unserer Willensmeinung haben wir diese Constitution in dem hiesigen officiellen Wochenblatt abzudrukken befohlen. Urkundlich unter unserm Handzeichen und Insiegel. Gegeben auf unserer Festung Schwerin, den 22. Febr. 1812.
(Gez.) Friedrich Franz.
(L. S.)
A. G. v. Brandenstein.
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Carl August Buchholz: Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1815, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Actenst%C3%BCkke_die_Verbesserung_des_b%C3%BCrgerlichen_Zustandes_der_Israeliten_betreffend.pdf/105&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Carl August Buchholz: Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1815, Seite 103. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Actenst%C3%BCkke_die_Verbesserung_des_b%C3%BCrgerlichen_Zustandes_der_Israeliten_betreffend.pdf/105&oldid=- (Version vom 31.7.2018)