Seite:Actenstükke die Verbesserung des bürgerlichen Zustandes der Israeliten betreffend.pdf/105

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Gebieten und befehlen demnach allen obern und niedern Civil- und Militärbehörden, auch gesammten unsern Unterthanen und Einwohnern in unsern Landen hiedurch gnädigst und ernstlich: Vorstehender unserer Verordnung in allen ihren besondern Vorschriften, so viel an ihnen ist, nicht nur selbst allewege zu genügen, sondern auch darauf, dass denselben von ihren Unterbehörden gehörig nachgekommen werde, ernstlich zu halten.

Zur allgemeinen Bekanntmachung solcher unserer Willensmeinung haben wir diese Constitution in dem hiesigen officiellen Wochenblatt abzudrukken befohlen. Urkundlich unter unserm Handzeichen und Insiegel. Gegeben auf unserer Festung Schwerin, den 22. Febr. 1812.

 (Gez.) Friedrich Franz.

 (L. S.)

 A. G. v. Brandenstein.