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können, so soll statt deren eine persönliche feyerliche Angelobung desjenigen was in den anwendlichen Eiden enthalten ist, mit dem Zusatze: So wahr mir Gott helfe! angenommen werden.

XVI.

Ausser den fortwährend jährlich zu erlegenden Receptionsgeldern sollen die einländischen einmal concessionirten Juden, als solche, nirgend mit irgend einer besondern Abgabe belästigt werden.

XVII.

Alle Magistrate in unsern Städten werden hiemittelst befehliget, denjenigen Juden, welche nach vorstehender unserer Verordnung sich als Einländer qualificiren, wenn sie dem 2. und 4. Paragraph derselben Genüge geleistet haben, und sich nach dem 15. §. zur Leistung des Bürgereides anmelden, das Bürgerrecht auf die gewöhnliche Weise zu ertheilen.

XVIII.

Alle bisherige gesetzliche oder usuelle Beschränkungen der Rechte Jüdischer Landeseinwohner in unsern Herzog- und Fürstenthümern gegen die Christen sollen Kraft dieses aufgehoben seyn.

XIX.

In wie ferne die Juden zu öffentlichen Bedienstungen und Staatsämtern zugelassen werden können, behalten wir uns bevor, in Folge der Zeit näher zu bestimmen.