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beliebigen Ausspruch erhalten, für ein in ihrer Religion begründetes Recht ansehen, so soll es dabey fernerhin verbleiben, und haben unsere Gerichte in den ihnen vorkommenden Erbtheilungsangelegenheiten hiernach ihre Erkenntnisse unter den Jüdischen Glaubensgenossen mithin mit Ausschluss des im vorhergehenden §. bezeichneten Falles und der daraus herrührenden Beerbungen, als bey welchen das gemeine Recht zur Richtschnur dienen muss, allemal einzurichten.

XIV.

Denen als Einländer aufgenommenen Juden soll gestattet seyn, Grundstükke jeder Art in unsern Städten, wie auf dem Lande, gleich unsern Christlichen Unterthanen zu erwerben. Es können jedoch bey requirirten Landgütern die Patronatsrechte von ihnen nicht ausgeübt werden, sondern es sind solche während ihres Gutsbesitzes von unsern nächstbelegenen Beamten in unserm Namen zu verwalten. Die mit dem Patronat verbundenen Leistungen bleiben jedoch fortwährend dem Gute zur Last.

XV.

Anlangend die gerichtlichen Eidesleistungen der Juden, so behält es zwar vor der Hand dabey sein Bewenden, dass sie in der Regel auf der Thora geschehen müssen. Wenn aber hinführo andere Eide, als Bürger-Amts-Homagial- oder Lehneide vorkommen