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unserer dortigen Provinz zu gestatten, und dabey diejenige Behandlungsart zum Grund zu legen, welche in den Östreichischen Niederlanden gegen sie beobachtet wird. Wir befehlen Euch dahero, denen, welche sich in unsere dortigen Lande begeben möchten, die Rechte der Gastfreyheit, alle übrige Sicherheit, und den Schutz angedeihen zu lassen, der andern Reisenden bewilliget wird, aber schlechterdings nicht zu gestatten, daß sie Werbungen anstellen, sich in Haufen versammeln, in den Waffen üben, Lager halten, Magazine oder Waffenplätze anlegen, Pferde kaufen, oder irgend etwas unternehmen, was das Ansehen einer Kriegsrüstung hätte. In Ansehung der Pässe und der gemeinen Soldaten, welche bewaffnet ankommen, habt ihr eben das Verfahren zu beobachten, welches in den Östreichischen Niederlanden vorgeschrieben ist, bey zweifelhaften Fällen zur Gewinnung der Zeit an das Vorderöstreichische Gouvernement zu schreiben, und Nachricht zu erbitten, wie es dort gehalten wird, indeme Unsere höchste Absicht dahin gehet, daß die Französischen Auswanderer in Unsern dortigen Landen eben so behandelt werden sollen. In bedenklichen und unbestimmten Fällen habt Ihr Euch an Unser Cabinets-Ministerium zu wenden. Wir empfehlen Eurer besondern Wachsamkeit die Französischen Emissarien, welche fast in allen Ländern herumziehen, um den Geist der Empörung zu verbreiten. So bald sie sich durch aufrührische Reden oder Verbreitung empörerischer Schriften kenntbar machen, habt Ihr sie sogleich über die Gränze zu schaffen, und bey zweifelhaften Fällen an Unser Cabinets-Ministerium zu berichten. Bey den Schriften in dasiger Provinz, welche zum Aufruhr verleiten könnten, müßt Ihr die schärfste Censur beobachten, und die Verbreitung auf das sorgfältigste hindern. Berlin den 4 Febr. 1792.

Friedrich Wilhelm.