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d) was aus den Gastfreunden und aus ihrem Anhang werden könne, wenn ihre erklärten Absichten nicht Fortgang finden?

e) wie benachbarte Stände dabey für sich, für ihre Angehörige, und für ihre Gerichtbarkeiten gedeckt seyen, wenn der Fortgang sich in Umsturz auflöse?

15. Die Beyspiele an den weiter gegen Frankreich vorliegenden Kreisen, das eigene Beyspiel des Reichsoberhaupts sind bekannt. Soll der Fränkische Kreis, soll irgend ein Stand des Fränkischen Kreises, diesen Beyspielen entgegen handeln, und wer kann, wer will die Folgen auf sich allein nehmen?

16. So bald aber von bloßen unverfänglichen, keine widrigen Folgen drohenden gastfreundschaftlichen Personen die Rede ist, so bald fällt alle Besorgniß, alle Frage von Kreisverband, und von kreisständischen Pflichten und Rechten weg.


B) Weitere Bemerkungen über diese Sache.

A) Die eigenthümliche Beschaffenheit des Fränkischen Kreises schließt alle Anwendung von Beyspielen anderer geschlossener Provinzen aus.

B) Sie schließt also auch insbesondere das Beyspiel aus, welches hin und wieder von den Östreichischen Niederlanden, und den Maaßregeln genommen werden will, die das dasige General-Gouvernement in Ansehung der Französisch. Auswanderer getroffen hat.

C) Dort findet sich eine Oberste Gewalt, deren Centralkraft allenthalben gleich stark und thätig sich äussern kann, – Eine ins Allgemeine gehende Policey, die alles unter einem Hauptblick zu fassen im Stande ist, – Eine ununterbrochene zusammenhängende Gränze, die an jedem Schlupfwinkel von Zollbedienten, jetzt auch noch von einem militairischen Kordon bewacht wird, und wo es deshalb