Seite:1872 Concession für den Betrieb der Tauschleppschifffahrt auf dem Rhein.pdf/7

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Die nach den oben angegebenen Grundsätzen zu berechnende Entschädigung soll jedoch in keinem Falle geringer sein, als das in dem Unternehmen angelegte Capital.

§. 19

Nach dem Erlöschen oder der Zurücknahme dieser Erlaubniß hat die Unternehmerin das gelegte Tau binnen einer von dem Großherzoglich Badischen Handelsministerium festzusetzenden Frist aus dem Rhein fortzuschaffen.

§. 20

Die Unternehmerin hat gegen Aushändigung dieser Concession eine Caution von 3,500 fl. – Dreitausendfünfhundert Gulden – baar oder in von Großherzoglichem Handelsministerium für zulässig erkannten Werthpapieren bei der Großherzoglichen Amortisationscasse in Karlsruhe zu bestellen, welche dem Staate für die Erfüllung der unter §§. 3, 6, 7, 16 und 19 gestellten Bedingungen haftet.

§. 21

Die Central-Actiengesellschaft für Tauerei hat, ehe der Betrieb begonnen wird, ein Domicil in Mannheim zu nehmen, wo ihr alle Verfügungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können und an welchem Orte sie sich auf Klagen aus dem Transportgeschäft innerhalb des Bereichs der Concession einzulassen hat.

Karlsruhe, den 6. August 1872.

Großherzoglich Badisches Handelsministerium.
von Dusch.