Seite:1872 Concession für den Betrieb der Tauschleppschifffahrt auf dem Rhein.pdf/6

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angelegten Capitals überstiegen hat, so ist das Großherzoglich Badische Handelsministerium befugt, eine derartige Herabsetzung des Tarifs zu verlangen, daß der Reinertrag unter Zugrundelegung der während der Revisionsperiode durchschnittlich gemachten Einnahmen und Ausgaben zehn Procent jenes angelegten Capitals nicht übersteigt.

Die statutenmäßig zum Reservefond zurückgelegten Beträge werden bei Feststellung des Reinertrags für die ersten drei Jahre gar nicht und für die auf diese drei Jahre folgende fünfjährige Periode nur zur Hälfte eingerechnet werden.

§. 16

Gegen Ansprüche, welche in Folge der Taulegung oder des Betriebes des Schleppdienstes von Dritten gegen den Staat geltend gemacht werden möchten, hat die Unternehmerin den Staat zu vertreten, ohne ihrerseits an denselben Regreß nehmen zu dürfen.

§. 17

Die Unternehmerin haftet für jede Verletzung der in dieser Concession enthaltenen Bedingungen auch dann, wenn dieselbe durch die von ihr angestellten respective in ihrem Dienst stehenden Personen verübt ist.

§. 18

Auch innerhalb der unter §. 1 bestimmten Frist kann die Erlaubniß von Seiten des Staates zurückgenommen werden und zwar:

a. ohne Entschädigung, wenn eine der vorstehend unter §§. 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 15 aufgestellten Bedingungen Seitens der Unternehmerin oder ihrer Beauftragten (§. 17) verletzt oder innerhalb der zur Erfüllung gestellten Frist nicht erfüllt wird;

b. nach Ablauf der ersten zehn Jahre nach Ertheilung dieser Erlaubniß jeder Zeit, jedoch nur auf vorgängige einjährige Kündigung und gegen Gewährung einer Entschädigung, welche nach folgenden Grundsätzen bemessen wird:

  1. der Staat bezahlt an die Gesellschaft den fünfundzwanzigfachen Betrag derjenigen jährlichen Dividende, welche an sämmtliche Actionäre im Durchschnitt der letzten fünf Jahre ausbezahlt worden ist.
  2. Die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staate übernommen und in gleicher Weise, wie dies der Gesellschaft obgelegen haben würde, aus der Staatscasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandenen Activforderungen auf die Staatscasse übergehen.
  3. Gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigenthum des Taues und des zu dem Schleppschifffahrtsunternehmen gehörigen Inventariums sammt allem Zubehör auf den Staat über, sondern es wird demselben auch der von der Gesellschaft angesammelte Reservefond mit übereignet;
  4. bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft nach vorstehenden Grundsätzen regulirt, die Einlösung der Actien und die Uebernahme der Schulden erfolgt ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitze und in der Benützung der Tauschleppschifffahrt.