Seite:1872 Concession für den Betrieb der Tauschleppschifffahrt auf dem Rhein.pdf/3

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§. 1.

Die Dauer dieser Erlaubniß wird auf 34 Jahre vom Tage der Ausfertigung der Concession für die zum Königlich Preußischen Gebiet gelegene Rheinstrecke an gerechnet (20.  Februar 1872) festgesetzt.

§. 2.

Der Betrieb auf der ganzen Strecke von der Hessischen Grenze bis Kehl muß binnen drei Jahren, von dem sub 1 bestimmten Zeitpunkte an gerechnet, die Hinderung durch höhere Gewalt ausgenommen, begonnen werden.

Nachdem der Betrieb der Tauerei bis Kehl eröffnet sein wird, werden die Großherzoglich Badische und die Elsaß-Lothringische Verwaltung unter Mitwirkung der Vertreter der Gesellschaft untersuchen lassen, ob die Tauerei sich bis Basel fortsetzen läßt. Stellt sich heraus, daß dieses geschehen kann und erhält die Gesellschaft die Concession dazu, so ist dieselbe verpflichtet, binnen drei Jahren nach der Ertheilung derselben ihr Unternehmen bis zur Schweizer-Grenze auszudehnen.

§. 3.

Das Tau ist nach Anweisung der Stromaufsichtsbehörde zu legen resp. zu verlegen und muß in der vorgeschriebenen Lage erhalten werden. An Stellen, wo es nach dem Ermessen dieser Behörde nothwendig werden sollte, die Lage des Taues durch geeignete Merkzeichen (Tonnen, Bober) kenntlich zu machen, ist die Unternehmerin verbunden, dies auf ihre Kosten nach Vorschrift der Stromaufsichtsbehörde ausführen zu lassen und die Merkzeichen dauernd zu unterhalten.

§. 4.

Weder durch das Tau, noch durch den Betrieb der Schleppschifffahrt mittelst desselben darf die Ausübung der Dampf- und Segelschifffahrt oder der Betrieb der Flößerei oder der Leinzug gehindert werden.

§. 5.

Die Unternehmerin hat beim Betriebe alle für die Schifffahrt auf dem Rheine bestehenden, oder noch zu erlassenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften zu befolgen, insbesondere sich denjenigen Bestimmungen zu unterwerfen, welche das Verhalten der gewöhnlichen Dampfschleppzüge regeln.

§. 6.

Die Unternehmerin ist ferner verbunden, auf ihre alleinigen Kosten solche Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten, daß die Fähren, welche auf den von ihr befahrenen Rheinstrecken sich bereits befinden, in ihrem Betriebe ohne Nachtheil erhalten werden.

Die Beurtheilung, ob die Einrichtungen dem Zwecke entsprechen, steht der Aufsichtsbehörde zu und hat die Gesellschaft deren Entscheidung hierüber sich zu fügen.

Gegen Entschädigung muß die Unternehmerin auch solche Aenderungen ihrer Einrichtungen und Anlagen treffen, welche nothwendig sind, um den Betrieb von Fähren, welche künftig mit