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Versammlungen von Bundesgenossen der Fall zu sein.[1] Dasselbe gilt von der Pflicht der Stände, Beiträge für die Bedürfnisse des Reichs zu leisten. Endlich ist auch das, was das Wichtigste zu sein scheint, daß nämlich die Stände vor den hohen Reichsgerichtshöfen verklagt und bei schweren Vergehen gegen das Reich geächtet und ihrer Länder beraubt werden können, dem Charakter eines Bundesverhältnisses nicht zuwider. Haben wir ja aus der alten Geschichte in dem Bunde der Amphiktyonen und der Achäer Beispiele dafür, und sahen wir doch in unserer Zeit die vereinigten Niederlande Gröningen durch die Besetzung einer Citadelle zur Unterwürfigkeit zwingen. Und im 28. Artikel der Capitulation Leopolds haben die Stände Vorsichtsmaßregeln im Ueberfluß getroffen. Ja auch in einem Staatenbunde kann ein Bundesgenosse, der die übrigen beharrlich und unberechtigt schädigt, von ihnen gezüchtigt werden.[2]



  1. Ed. posth. schiebt hier einen Satz ein, der besagt, daß auch das Gebundensein der Minorität durch Majoritätsbeschlüsse nichts anderes bedeute, als eine Art vertragsmäßiger Verpflichtung.
  2. Die Ed. posth. fügt hier hinzu: Das alles aber ist um so leichter möglich, wo es sich nicht um einen regelmäßigen Föderativstaat, sondern um ein unregelmäßiges Staatsgebilde handelt, das Einiges mit einem Einheits-, Anderes mit einem Föderativstaate gemein hat.
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Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 97. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/96&oldid=- (Version vom 1.8.2018)