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§. 4. Bedeutung und Wirkung der Capitulationen.

Die meisten deutschen Staatsrechtslehrer bringen übrigens, wo sie über die Wahlcapitulation reden, nur elende Schmeicheleien vor, während andere sich mit den Grundlehren der Politik gänzlich unbekannt zeigen. Hat man doch sogar thörichter Weise behauptet, die Capitulation beschränke die kaiserliche Machtvollkommenheit nicht, sondern beuge nur einer Schwächung des Reichs durch Veräußerung oder Verpfändung von Reichsgebiet u. dgl. vor. Die meisten freilich anerkennen, daß die Gewalt des Kaisers durch die Capitulation beschränkt wird und deshalb keine absolute mehr ist, aber sie ist, sagen sie, doch immer eine höchste, oder, wie andere es ausdrücken: die Capitulation beschränkt die Vollkommenheit der kaiserlichen Macht, aber nicht ihre Hoheit.[1] Werde ich auch erst im nächsten Capitel auf diesen Punkt einzugehen haben, so mag doch schon hier erwähnt werden, daß es ein Irrthum ist, wenn man meint, die Frage sei zu lösen durch eine Unterscheidung zwischen Gesetzen, welche durch den Befehl eines Vorgesetzten und solchen, welche durch vertragsmäßiges Uebereinkommen verbindliche Kraft haben, indem man die Capitulationen zu den letzteren rechnet. Denn durch diese Unterscheidung wird nur bewiesen, daß der Kaiser kein Unterthan der Stände,[2] keineswegs aber, daß er im eigentlichen Sinne des Worts ihr Herrscher ist. Denn nicht der ist Herrscher, der keinen Herrn über sich hat, sondern nur der, dessen Befehle von anderen ohne Umschweife oder Widerspruch befolgt werden müssen. Noch viel weniger aber ist der der Herrscher eines Staates, der in ihm dem Range nach der erste ist. Denn den ersten Rang hat in unserem Vaterlande der Doge von Venedig, den doch niemand als Herrscher von Italien wird bezeichnen wollen. So kann es ja auch in aristokratischen oder demokratischen Staaten Fürsten im eigentlichen Sinne des Wortes geben, denen der höchste Rang im Staate zukommt; ja selbst in einem Staatenbunde kann sehr wohl ein Bundesgenosse an Rang der erste sein, die Bundesangelegenheiten verwalten und deshalb als das Haupt des Bundes angesehen werden, ohne über seine Bundesgenossen eine eigentliche Herrschaft auszuüben, welche diese zu seinen Unterthanen machen würde.

Doch diese ganze Erörterung will ich vorläufig noch bei Seite lassen, indem ich zunächst darauf eingehe, zu untersuchen, welche Hoheitsrechte dem Kaiser zustehen. Denn wer diese nicht kennt, wird sich kein richtiges Urtheil über die deutsche Verfassung bilden können. Die Reihenfolge, die ich bei dieser Untersuchung beobachten werde, ergiebt sich mehr aus der Natur der Sache selbst, als daß sie irgend einem streng wissenschaftlichen System entspräche.

  1. Dieser Unterschied zwischen Vollkommenheit (plenitudo) und Hoheit (summitas) der kaiserlichen Macht gehört zu den scholastischen Spitzfindigkeiten, mit denen die Publicisten die inneren Widersprüche der deutschen Verfassung so gern verdeckten. Es kam mir darauf an, die lateinischen Ausdrücke möglichst getreu wiederzugeben, richtiger wäre sonst vielleicht gewesen, plenitudo mit Umfang, summitas mit Grad zu übersetzen.
  2. Insofern er sich nämlich der Wahlcapitulation nur als einem vertragmäßigen Uebereinkommen, und nicht als einer von den Ständen kraft ihres Herrscherrechts erlassenen Anordnung fügt.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 75. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/74&oldid=- (Version vom 1.8.2018)