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reines Wahlkönigthum bezeichnen.[1] Denn wir haben bestimmte Zeugnisse dafür, daß die Könige der Franken unter Zustimmung und Beifallsrufen des ganzen Volkes eingesetzt sind, aber doch so, daß man nur aus zwingenden Gründen die natürlichen Erben des verstorbenen Königs überging. In ähnlicher Weise regelt sich ja noch heute die Erbfolge in Polen. Uebrigens scheint bei genauerer Betrachtung doch das fränkische Königthum mehr einem erblichen, als einem Wahlkönigthum nahe zu kommen. Es wurde nämlich wahrscheinlich dem Begründer der Dynastie die Königswürde so übertragen, daß sie auch auf seine Nachkommen übergehen sollte, falls dieselben nicht dem Volke ganz unwürdig erschienen. Daher wurde durch jene Zustimmung der Großen und des Volkes bei dem Regierungsantritt eines neuen Königs nicht eigentlich ein neues Recht geschaffen, sondern es wurde nur festgestellt, daß der Thronerbe des bei der Begründung der Dynastie erworbenen Rechts nicht als unwürdig erscheine.

Als später der Karolingische Stamm vom Throne gestürzt war, wurde die Regierung des deutschen, oder wie man es damals nannte, des ostfränkischen Reiches durch einen freien Wahlact der Fürsten dem sächsischen Otto angeboten; als dieser aber wegen seines hohen Alters ablehnte, wurde auf seinen Rath Herzog Konrad von Franken, der nach Einigen von Karolingischer Abkunft sein soll, zum König erwählt. Dann wurde wiederum auf Konrads Vorschlag, aber durch freie Wahl, Heinrich der Vogler,[2] der Sohn Ottos von Sachsen, zum König gewählt. Heinrich begnügte sich mit Deutschland allein und lehnte die Einladung des Papstes, den Kaisertitel zu erwerben, ab. Aber sein Sohn Otto der Große hat, nachdem er Italien unterworfen hatte, Rom und den Kirchenstaat so mit Deutschland verbunden, daß seitdem der jedesmalige König von Deutschland ohne neue Wahl römischer Kaiser ist und die Krönung durch den Papst nur noch die Bedeutung einer feierlichen Weihe hat, wenn auch früher vor derselben die deutschen Könige den Kaisertitel nicht anzunehmen pflegten. Im deutschen Reiche wurde nun dieselbe Successionsordnung üblich, wie früher im fränkischen: d. h. die Wahl der Großen und des Volkes wich nicht leicht von der natürlichen Erbfolge in der regierenden Dynastie ab.[3] Das galt bis auf Heinrich IV. Seine Minderjährigkeit aber, weiter seine schlechte Regierung und dazu noch die Aufreizungen des Papstes, bewogen die Fürsten, sich gegen den Kaiser zu erheben und ihn abzusetzen, indem gleichzeitig ein Reichsgesetz erlassen wurde, worin ausdrücklich bestimmt war, daß für die Zukunft der Sohn des vorigen Königs, wenn er auch der Krone würdig sei, doch nur „nach freier Wahl der Fürsten, nicht nach Erbrecht“ zum Throne gelangen solle. Seit jener Zeit hörte dann die Succession nach Erbrecht allmählich auf.

  1. Vgl. hierzu Cap. 1. §. 7, wo diese Frage über die Erblichkeit der fränkischen Krone schon erörtert ist. Doch steht das hier bemerkte mit dem dort gesagten nicht gradezu im Widerspruch, insofern als auch dort von einer Art Mitwirkung des Volkes bei der Einsetzung der Könige die Rede ist und hier nur das dort gesagte näher bestimmt wird.
  2. Es ist bekannt, daß dieser Beiname Heinrichs keine historische Berechtigung hat, und daß die oft erzählte Begebenheit, an die er sich knüpft, in das Gebiet der Sage gehört.
  3. Auch hier hat P. ganz das richtige getroffen, und seine Ansicht über die Succession im Reiche ist noch heute giltig.
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Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/64&oldid=- (Version vom 1.8.2018)