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§. 13. Die freien Reichsstädte.

Weiter giebt es in Deutschland eine große Zahl freier Städte, welche unter keinem der Stände, sondern unmittelbar unter Kaiser und Reich stehen und daher Reichsstädte heißen. Auf dem Reichstage bilden sie ein besonderes Collegium, in welchem sie sich in zwei Klassen oder Bänke theilen, die Rheinische und die Schwäbische. Die bedeutendsten unter ihnen sind Nürnberg, Augsburg, Cöln, Lübeck, Ulm, Straßburg, Frankfurt, Regensburg und Aachen. Weniger bedeutend sind Worms, Speier, Colmar, Memmingen, Eßlingen, Schwäbisch-Hall, Heilbronn, Lindau, Goslar, Mühlhausen und Nordhausen. Die übrigen haben mehr Grund auf ihre Freiheit, als auf ihre Macht stolz zu sein.

Vor ein oder zwei Jahrhunderten war die Macht dieser Städte groß und den Fürsten selbst furchtbar, heute ist ihre Bedeutung gering und vielfach wird mit gutem Grund prophezeit, sie würden einst gänzlich unter die Botmäßigkeit der Fürsten kommen. Die Bischöfe wenigstens drohen dies ganz offen denjenigen Städten, in denen ihre Kathedralkirchen liegen. Außerdem giebt es noch einige andere Städte, deren Recht auf die Reichsfreiheit nicht ganz unanfechtbar ist. Auf Hamburg, die reichste Stadt in Deutschland, erheben die Herzöge von Holstein Ansprüche, wenn auch die Nachbarn wohl nie zugeben werden, daß der König von Dänemark sich einer so reichen Beute bemächtige. Bremen hat es mit den Schweden zu thun, welche herzogliche Rechte über die Stadt in Anspruch nehmen und vielleicht nicht ohne Grund vermuthen, daß, um sie zu überlisten, Bremen im Jahre 1641 auf dem Reichstage unter die Zahl der freien Städte aufgenommen ist, da schon damals zu erwarten war, daß das Herzogthum in schwedische Hände fallen würde.[1] Ebenso ist die Freiheit Braunschweigs, das mit seinem Gebiet die sonst wohl zusammenhängenden Landestheile der Herzoge unterbricht,[2] diesen ein Dorn im Auge, während die braunschweigischen Herzöge wohl nicht leicht zugeben werden, daß der Bischof von Hildesheim seine Stadt sich unterwerfe. Daß der Kurfürst von Brandenburg kein Freund einer allzu großen Unabhängigkeit seiner Städte ist, ist bekannt; und deshalb droht auch der Freiheit Magdeburgs nach dem Tode des sächsischen August eine Beschränkung.[3] Eine ähnliche zweifelhafte Stellung nahmen bis vor kurzem die Erfurter[4] ein, welche durch

  1. Den bremisch-schwedischen Streit beendete bekanntlich der Vertrag zu Hohenhausen am 25. November 1666, worin die Stadt nachgab, daß nach beendigtem jetzigen Reichstage ihre Reichsunmittelbarkeit bis zum Schluß des Jahrhunderts ruhen sollte. Dieser Reichstag ist aber bekanntlich erst 1806 beendigt. Vgl. die neueste Darstellung dieser Angelegenheit bei Droysen, Pr. Pol. III, 3, 158 ff. Uebrigens hat schon Thomasius bemerkt, daß P. hier entschieden auf Seite Schwedens steht.
  2. Bekanntlich erfolgte die „Reduction“ Braunschweigs 1671 durch die vereinigten Herzoge.
  3. Schon vor dem Tode des Administrators, 1666, erfolgte die Besetzung Magdeburgs mit brandenburgischen Truppen, wodurch die wichtigste Elbfestung militärisch in die Hand des Kurfürsten kam.
  4. Erfurt war bekanntlich mainzische Landstadt und wurde 1664 vom Erzbischofe von Mainz unterworfen, doch beanspruchte Sachsen ein Schutzrecht darüber.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/51&oldid=- (Version vom 15.4.2018)