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tritt die weibliche Erbfolge ein, und wenn auch weibliche Erben fehlen, hat der letzte Herzog das freie Verfügungsrecht über seine Lande, eine Bestimmung, die doch deutlich genug zeigt, daß dem Reiche keine Rechte in Oesterreich zustehen.

Ich brauche nichts weiter hinzuzufügen; denn das Gesagte beweist für jeden Verständigen genug.[1] So müßte man auch sehr thöricht sein, wenn man nicht einsähe, wie Karl V. nur zum Hohn seine Niederlande für einen Theil des Reiches erklärt hat, mit der großartigen Versicherung, sie würden dem Reiche ebenso viel einbringen, wie zwei Kurlande zusammen.[2] Denn die Reichseinkünfte werden ja nur zum Türkenkriege, also zum Schutz der österreichen Erblande verwendet. Und da die Erhebung dieser Abgaben in der Hand Oesterreichs lag, so hätte man voraussehen können, daß gegen die Niederländer, wenn sie im Zahlen säumig wären, nicht allzustreng würde verfahren werden.[3] Unter diesen Umständen darf ein Italiäner wohl vermuthen, daß Karl die Deutschen nur hat bewegen wollen, ihr Geld leichter für ihnen eigentlich fremde Zwecke herzugeben, indem er ihnen zeigte, daß der Kaiser selbst einen Theil der Lasten auf seine Erblande zu übernehmen bereit sei.

Auch mag bei Karl die Absicht zu Grunde gelegen haben, nachdem er die österreichischen Erblande in Deutschland an Ferdinand abgetreten hatte, seinem Sohne Philipp bei einer etwaigen Bewerbung um die Kaiserkrone den Einwurf zu ersparen, er habe keine Besitzungen im Reiche; endlich mag er auch erwogen haben, daß den Niederlanden so gegen französische Angriffe der deutsche Schutz gesichert sei.

  1. Es folgt jetzt in der Ed. posth. ein langer Zusatz, der so beginnt: „Diese ganze Ausführung hat übrigens keineswegs den Zweck, dem Habsburgischen Hause einen Vorwurf zu machen. Vielmehr verdienen die Oesterreicher nur Lob dafür, daß sie die günstigen Verhältnisse in ihrem Interesse auszunutzen verstanden baben.“ Es folgt dann eine längere Ausführung über die Gründe, welche Kaiser Ferdinand I. zur Verleihung der ausgedehnten österreichischen Privilegien bestimmt haben. Ich hebe daraus nur den einen Satz hervor: „Wenn alle Fürsten solche Privilegien hätten, dann wäre Deutschland längst ganz und gar zerrissen und der Reichsverband völlig aufgelöst.“
  2. Die Ed. posth. sagt: „In noch loserer Verbindung mit Deutschland stehen die spanischen Niederlanden, welche Karl V. als burgundischen Kreis dem Reiche einverleibte mit der Versicherung, sie würden ebenso viel zahlen, wie zwei Kurfürstenthümer zusammen.“ Auch im Folgenden ist wieder manches geändert, was ich übergehen kann, da die mildernde und abschwächende Tendenz der Ed. posth. sich aus dem bisher Angeführten wohl zur Genüge ergiebt.
  3. Vgl. Droysen, Geschichte der preußischen Politik III, 3, 90: „Ob der burgundische Kreis noch zum Reich gehörte oder nicht, war kaum zu sagen. Auf den Reichstagen hatte Spanien für Burgund Sitz und Stimme; aber der Kreis zahlte keine Römermonate, war nicht in der Executionsordnung, stand nicht unter den Reichsgerichten.“ – So sagt auch die Ed. posth.: „Die Einverleibung Burgunds in Deutschland hat weiter keine Wirkung, als daß der Burgundische Kreis auf dem Reichstage Sitz und Stimme hat: denn die Libertät der Niederlande ist völlig gesichert. Sie sind nur zur Zahlung von Abgaben zum Schutze Deutschlands verpflichtet und auch diesen haben sie sich jetzt entzogen, wie denn andererseits die deutschen Stände sich nicht für verpflichtet halten, zum Schutz der Niederlande zu den Waffen zu greifen, grade als ob Burgund sie gar nichts anginge.“
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Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/44&oldid=- (Version vom 1.8.2018)