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mit denen sie die Verurteilte bewerfen sollten[1]. Damit die Erinnerung an die Strafe länger anhalte, bekamen die Burschen Wein[2], den die Frau zahlen mußte. Vielleicht war durch diese Mitwirkung bezweckt, daß die Knaben seinerzeit als Ehemänner ihre Frauen in Zucht halten und ihnen eine derartige Schmach ersparen sollten. Der Wein war zugleich auch Vollstreckungs- und Gerichtsgebühr, ebenso in dem Falle[3], wo alle Nachbarn am Trunke teilnahmen[4].

Um eine größere Zahl von Schaulustigen herbeizulocken und die Übeltäterin noch mehr dem Spotte und dem Gelächter preiszugeben, bestand in Ulrichskirchen[5] und in einigen anderen Besitzungen des Stiftes Heiligenkreuz der Brauch, daß der Richter einen Pfeifer und der Ehemann einen Pauker als Geleite bestellen sollten. In einem Weistume[6] ist vorgeschrieben, daß der Mann selbst pauken soll und so zur Strafe für schlecht geübte Hauszucht Hohn und Schmach miterdulden[7].

Verschärft wurde die Strafe der steintragenden Frau dadurch, daß ihr das Rasten[8] verboten wurde, beziehungsweise, daß sie



an ihr ehr freventlich redt … die soll geben hundert eier, darzu strafbar sein mit dem stein – –. 100 Eier gehören zum „Küchendienst“. Maurer Fronhöfe 3, 242 f. Eierstrafen sind als Strafen für Frauen, die über Geld keine Verfügung hatten, sehr entsprechend und kommen auch allgemein vor. Loersch Weist. der Rheinprov. I 1, 237.


  1. Vgl. Grimm RA4 2, 319 (beim Eselritt) a parvulis cum ovis lapidentur.Verslagen en Meded. d. Vereeniging tot uitg. d. bronnen 5, 57. Der zum Kakstehen Verurteilte muß faule Äpfel liefern, mit denen er dann beworfen wird. 1521.
  2. Eipeltau (Anhang 4).
  3. Diepolts (Kranichberger Texte, Anhang 20). Vgl. Grimm RA. 2, 320 Anmerkung.
  4. Vgl. das Weintrinken nach dem Hundetragen. ÖW. 7, 1045.
  5. Anhang 24. Dort sind auch die andern Orte genannt. Dazu kommt noch Minkendorf (Anhang 14) und Trumau.
  6. Kaiser Steinbruch in Westungarn. (Text Minkendorf, Anhang 14.)
  7. Das entspricht der Sitte, daß beim Eselritte der geprügelte Ehemann das Tier führen muß. Grimm RA.4 2, 318. Gierke Humor2 70 Weinhold Deutsche Frauen3 2, 7.
  8. Vgl. das Rasten am Grenzkreuz beim Hundetragen. ÖW. 7, 1045. Dort soll es jedoch eine Erleichterung der Rechtshandlung sein.
Empfohlene Zitierweise:
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/33&oldid=- (Version vom 1.8.2018)