aufgetragen. Wenn sich jemand zu einem Eingriff in dieses eheherrliche Recht hinreißen ließ, so wurde er bußfällig[1]. Bei handhafter Tat kamen indes Ausnahmen vor[2].
Gelang es dem Manne nicht, seiner Frau gute Sitten beizubringen, oder wollte er sie nicht strafen[3], so griff die richterliche Gewalt ein[4], die sich auch bei handhafter Tat der Frevlerin unterwand[5]. Der Gatte, der sich als nachgiebig und schwach gezeigt, mußte selbst Strafe gewärtigen.[6]. Hierher gehören insbesondere die Bestimmungen, daß er beim Schandaufzug einen Pauker beistellen oder selbst pauken muß[7]. In der Regel wird der Mann alles darangesetzt haben, seiner Frau[8] und sich[9] die Schmach zu ersparen und wird womöglich den Wandel gezahlt haben. Widersetzlichkeiten, Verstecken der Missetäterin und ähnliche Hilfeleistungen sind da nur zu begreiflich; sie waren aber mit einer hohen Buße bedroht[10]. Ebenso verfiel der in Strafe, der darum jemand etwas nachtragen wollte[11].
Mitunter werden unfriedliche Frauen das erstemal bloß verwarnt; und erst wenn sie dann nicht aufhören[12], nicht davon lassen[13], oder solich lästerwort im prauch[14] haben, wird ihnen der Bagstein an den Hals gehängt. Wenn auch das nicht half, so konnte die zuestüftung auferlegt werden[15]. Fahrende Weiber wurden gleich verwiesen.[16]
- ↑ Archiv f. K. öst. GeschQu. 25, 90 Herrschaft Topel; vor 1515: wenn ainer seinem nachper sein weib schlägt oder schilt und klagt ierem mann zuvor nit, ist zu wandl 6 β 2 ₰. – Vgl. Text Stratzdorf (Anhang 20).
- ↑ S. oben S. 19. ÖW. 8, 444.
- ↑ Ulrichskirchen und seine Gruppe (Anhang 24).
- ↑ d. h. also in der Regel: die Frau muß den Stein tragen.
- ↑ ÖW. 7, 961 Klosterneuburg 1512.
- ↑ Tattendorf (Anhang 21). Vgl. Anhang 24.
- ↑ Darüber s. unten § 7.
- ↑ ÖW. 8, 657 Engelmannsbrunn 1500–1534: so si aber dem man so lieb wer, so mag er mit der obrigkait abprechen. – Vgl. Pauli’s Schimpf u. Ernst.
- ↑ ÖW. 8, 623 Hippersdorf 15. Jh. ob aber ir man sich des schämet oder ireu freunt, so mag ir man sei dar nemen umb 6 β 2 ₰.
- ↑ Ulrichskirchen (Anhang 24); Zwettl (Anhang 25).
- ↑ Senftenberg (Anhang 18).
- ↑ ÖW. 8, 792 Wegscheid 1682.
- ↑ ÖW. 7, 1004 Höflein a. d. Donau 1540.
- ↑ Herzogenburg (Anhang 9).
- ↑ ÖW. 7, 1049 Kaiser Steinbruch 1634 (Anhang 14). – Vgl. ÖW. 8, 536 Ravelsbach 1543: Ob etwar fraw oder mann in dem purkfridt hie war … und der marktmenig nit füeget, der selbig soll zustiften
- ↑ Herzogenburg (Anhang 9).
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/31&oldid=- (Version vom 1.8.2018)