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aufgetragen. Wenn sich jemand zu einem Eingriff in dieses eheherrliche Recht hinreißen ließ, so wurde er bußfällig[1]. Bei handhafter Tat kamen indes Ausnahmen vor[2].

Gelang es dem Manne nicht, seiner Frau gute Sitten beizubringen, oder wollte er sie nicht strafen[3], so griff die richterliche Gewalt ein[4], die sich auch bei handhafter Tat der Frevlerin unterwand[5]. Der Gatte, der sich als nachgiebig und schwach gezeigt, mußte selbst Strafe gewärtigen.[6]. Hierher gehören insbesondere die Bestimmungen, daß er beim Schandaufzug einen Pauker beistellen oder selbst pauken muß[7]. In der Regel wird der Mann alles darangesetzt haben, seiner Frau[8] und sich[9] die Schmach zu ersparen und wird womöglich den Wandel gezahlt haben. Widersetzlichkeiten, Verstecken der Missetäterin und ähnliche Hilfeleistungen sind da nur zu begreiflich; sie waren aber mit einer hohen Buße bedroht[10]. Ebenso verfiel der in Strafe, der darum jemand etwas nachtragen wollte[11].

Mitunter werden unfriedliche Frauen das erstemal bloß verwarnt; und erst wenn sie dann nicht aufhören[12], nicht davon lassen[13], oder solich lästerwort im prauch[14] haben, wird ihnen der Bagstein an den Hals gehängt. Wenn auch das nicht half, so konnte die zuestüftung auferlegt werden[15]. Fahrende Weiber wurden gleich verwiesen.[16]


  1. Archiv f. K. öst. GeschQu. 25, 90 Herrschaft Topel; vor 1515: wenn ainer seinem nachper sein weib schlägt oder schilt und klagt ierem mann zuvor nit, ist zu wandl 6 β 2 ₰. – Vgl. Text Stratzdorf (Anhang 20).
  2. S. oben S. 19. ÖW. 8, 444.
  3. Ulrichskirchen und seine Gruppe (Anhang 24).
  4. d. h. also in der Regel: die Frau muß den Stein tragen.
  5. ÖW. 7, 961 Klosterneuburg 1512.
  6. Tattendorf (Anhang 21). Vgl. Anhang 24.
  7. Darüber s. unten § 7.
  8. ÖW. 8, 657 Engelmannsbrunn 1500–1534: so si aber dem man so lieb wer, so mag er mit der obrigkait abprechen. – Vgl. Pauli’s Schimpf u. Ernst.
  9. ÖW. 8, 623 Hippersdorf 15. Jh. ob aber ir man sich des schämet oder ireu freunt, so mag ir man sei dar nemen umb 6 β 2 ₰.
  10. Ulrichskirchen (Anhang 24); Zwettl (Anhang 25).
  11. Senftenberg (Anhang 18).
  12. ÖW. 8, 792 Wegscheid 1682.
  13. ÖW. 7, 1004 Höflein a. d. Donau 1540.
  14. Herzogenburg (Anhang 9).
  15. ÖW. 7, 1049 Kaiser Steinbruch 1634 (Anhang 14). – Vgl. ÖW. 8, 536 Ravelsbach 1543: Ob etwar fraw oder mann in dem purkfridt hie war … und der marktmenig nit füeget, der selbig soll zustiften
  16. Herzogenburg (Anhang 9).
Empfohlene Zitierweise:
Eberhard von Künßberg: Über die Strafe des Steintragens. Marcus, Breslau 1907, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Strafe_des_Steintragens.pdf/31&oldid=- (Version vom 1.8.2018)