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Unterstützung dazu gehören, um im ritterschaftlichen staatsrechtlichen Fache pragmatische Arbeiten zu liefern, und nicht bloß auf leere Hypothesen zu bauen. – Allein diese Arbeit ist auf allen Seiten erschwert. Ein reichsständischer Diener und jeder andre Gelehrte kann die besondern Quellen und Gründe des reichsritterschaftlichen Staatsrechts, als die Generalcorrespondenz-Tagsrecesse, die reichsritterschaftlichen Statuten und die Observanz, die Recesse der einzelnen Ritterkreise, und der besondern Ritterorte schwer zum Gebrauch erhalten, und würde vielleicht ganz andere, als ritterschaftliche Grundsätze aufstellen. Ein ritterschaftlicher Diener hingegen würde zwar die eben genannten Quellen benutzen können, aber auch auf der andern Seite zu weit gehen, und sich auf einseitige, bestrittene Sätze stützen müssen, auch nicht alles bekannt machen dürfen und können, was er wohl zu seinem Vorhaben gebrauchen müßte – eine Vorsicht, die der Reichsritterschaft gewiß mit Recht nicht verdacht werden kann.

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So lange, bis alle Streitigkeiten der Ritterschaft mit mächtigern Ständen durch Gesetze und Verträge abgethan sind, läßt sich also in diesem Fache nichts vollkommenes erwarten,