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kaiserlichen Interesse, als daß der Kaiser die Reichsritterschaft hätte sinken lassen können, behielt auch diese, die sich inzwischen durch Vereine und Verbindungen geschützt hatte, den Besitz aller ihrer so mühsam erkämpften Rechte, trotz alles Widerspruchs und aller gegentheiligen Versuche der mächtigern Fürsten.

Ihre Verfassung wurde durch neue kaiserliche Privilegien bestättigt, und in dem Westfälischen Frieden feyerlich anerkannt. In neuern Zeiten suchten zwar die Stände die Reichsritterschaft immer einzuschränken, konnten aber doch nicht zu ihrem Zweck gelangen. Die Quelle der Streitigkeiten ist noch nicht verstopft, sondern nur gehemmt, und die ehemahligen Fehden verwandelten sich in langwierige reichsgerichtliche Processe, welche gleich verderblich als jene, obschon nicht so blutig sind. Ewiger Kampf und nie gestillter Streit! Ewige Wirkung und Gegenwirkung!

Da nun also das ganze System der Reichsritterschaft auf Besitzstand, alten Observanzen und nicht gänzlich zugestandenen Prärogativen beruht; da sich ihr Ursprung in die dunkeln Zeiten des Alterthums verliert: so läßt sich leicht einsehen, daß nicht geringe Kenntnisse, nicht gemeine Geschichtskunde, und ausserordentliche