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Guts zwingen, das ganze Dienst-Personale des vorigen Besitzers beyzubehalten? Und wie? wenn ein Herr auch bey seinem besten Willen seinen zeitherigen Aufwand nicht mehr bestreiten kann, sich einschränken oder gar einer Sequestration unterwerfen muß? Bey so vielen möglichen, nicht zu verhindernden Fällen, muß hier abermahls eine Ausnahme von der Regel gelten: solche Dürftige können nicht gerade zu an der Gränze abgewiesen werden, die Menschheit fordert ein Mittel zu ihrer Erhaltung, wenn sie der menschlichen Gesellschaft nicht noch weit lästiger und schädlicher werden sollen.

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3) Noch mehr Anspruch auf Werke der Wohlthätigkeit machen die reisenden Handwerksbursche. Diese sind zwar an ihre Zünfte gewiesen; es wird ihnen wohl auch etwas aus der Armencasse gereichet. Allein dieses ist oft nicht hinlänglich, daß sie sich nur von einer Station zur andern fortbringen. Und wie viele Meilen muß mancher Handwerksgenosse reisen, ehe er eine Zunft seiner Profession, und noch mehr, ehe er selbst wieder Arbeit findet? Was ruiniren sie nicht inzwischen an Kleidern und Schuhen? Von den ihnen gereichten Allmosen sind sie nicht im Stande, diese wieder zu repariren. Und

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Anonym: Über die Armen-Anstalten in Franken in: Journal von und für Franken, Band 4. Raw, Nürnberg 1792, Seite 189. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Armen-Anstalten_in_Franken.pdf/6&oldid=- (Version vom 1.8.2018)