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er sich dabey im Trunk durch Streichen übereilte.

 Auf der einen Seite sieht man öffentliche Aufstriche für sehr wichtige Handlungen an; auf der andern gestattet man, daß Menschen, die sich solchen wichtigen Handlungen unterziehen, durch Saufen sich darauf vorbereiten. Tritt man dadurch nicht öffentlich Vernunft und Christenthum mit Füßen, welche die Nüchternheit und Mäßigkeit vor allen Dingen, und besonders zu der Zeit empfehlen, wo man Handlungen öffentlich vorzunehmen gedenkt, die auf das Glück oder Unglück der Staatsbürger einen so wichtigen Einfluß haben können? Polizey und Christenthum untersagen Völlerery, und bey öffentlichen Aufstrichen halten es oft so gar die Vorgesetzten für ihre Pflicht, den Leuten eifrig zuzureden, damit sie tapfer trinken und sich Lust zum Streichen verschaffen.

 Eines Betrunkenen Handlungen, sagt man, haben keine Moralität. Und doch muß einer, was er bey einem solchen offenen Gelage, gewöhnlich vom Wein und durch Zureden äusserst erhitzt, erstrichen hat, behalten, oder sich von der Verbindlichkeit es zu behalten, durch ein schönes Stück Geld loskaufen, und lauft bey diesem letztern noch