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 Hat irgend einer beym Trunk zu theuer gekauft und vermag nicht, zu bezahlen; so wende er eben noch einige Eimer Wein daran, und lasse es von Neuem auflegen. Ist es nicht möglich: daß er noch weiter treibt und gewinnt?

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 Man trügt sich wohl gar auch mit der Vorstellung: wenn bey dergleichen Aufstrichen mehr Ordnung und Nüchternheit herrschen würde, möchten die Lehnherren zu kurz kommen, welche dadurch um die Gefälle des Handlohns gebracht würden. Dadurch, sagt man, würden alsdann nicht nur die Rechte des Landesherrn, sondern auch vieler Klöster, Stifter, Spitäler und Privat-Personen geschmälert werden. Die Einwendung hat vielen Schein. Wenn man sie aber näher und unparteyisch beleuchtet, verliert sie den größten Theil ihres Wehrts. Es ist freylich wahr: je öfter ein Verkauf statt hat, desto öfter muß das Handlohn entrichtet werden. Allein, wie gehts bey dieser Entrichtung des Handlohns gewöhnlich zu? Ein Viertel des verfallenen Handlohns geben die Lehnherren dem Justitz-Beamten für die Beytreibung desselbigen; so verhält sichs auch mit Zinsen, Gülten, Zehnden. Von lüderlichen Streichern bekommen die Lehnherren