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II.
Über den Unfug, welcher gewöhnlich bey dem Aufstrich der Güter[1] in den Gemeindhäusern der Dörfer getrieben zu werden pflegt. Zur Beherzigung für diejenigen, welche demselben steuern können.


Man hat die öffentlichen Aufstriche der Güter, sie mögen nun ganzen Gemeinden oder einzelnen Personen gehören, in den Gasthöfen oder auf den Rathhäusern immer für das angesehen, was sie wirklich sind, für sehr wichtige Verhandlungen über Eigenthum, das einer gegen eine gewisse Summe Geldes abtritt, und der andere durch Hinzahlung desselbigen sich erwirbt. Es ist daher auch verordnet: daß solche Striche meistentheils bey ganzer versammelter Gemeinde in Gegenwart des Schultheisen und des Gerichts gehalten werden. Wenn ich nicht ganz irre, so geschieht solches deßwegen, damit der Käufer durchs öffentliche Ansehen sattsam belehret werde, was auf den aufzustreichenden Gütern für allgemeine Vortheile oder Nachtheile ruhen, und wie


  1. So heißt in einem Theil Frankenlandes die Subhastation.