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Futterhaber mitnimmt, läßt Hanau nun eben so wenig als Mainz denselben zollfrey, und Wirzburg rechnet dafür oft zweymahl so viel an diesem und an Schifftrunk, wenn der Schiffer Wein führet, im Zoll ab, als er wahrscheinlich zur Bergfahrt gebrauchen könnte: ja Wirzburg erhebet seit 1768 oder 69 von jedem Centner Transitogut 11/2 kr. so gar noch weniger als vordem, um das Commerz auf dem Mainstrom lebendiger zu machen.

 Ist Kurmainz berechtiget, seinen Zoll zu erhöhen, und nach Belieben zu steigern?

 Der Westfälische Friede und die kaiserl. Wahlcapitulation widersprechen allen Zollneuerungen unter jeder Gestalt, und annulliren sogar die widerrechtlich und ohne Einstimmung sämmtlicher Kurfürsten nach und in dem 30jährigen Kriege eingeführten Zölle. Man lese den IX Art. § 1 des Oßnabr. Fr. und den VIII Art. der Wahlcapitulation Joseph II und LeopoldII. Warum muß der Mainschiffer den Goldgulden auf den Zollstätten zu Mainz und Höchst mit 2 fl. 32 kr. und 2 fl. 8 kr. in Reichsgeld bezahlen, da der Pfälzische Schiffer denselben nur mit 1 fl. 40 kr. auf der Mainzischen Zollstatt Gernsheim vergüten darf?