Reichsstadt Schweinfurtische Verordnung den Nachlaß der 4ten Steuer betreffend

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Titel: Reichsstadt Schweinfurtische Verordnung den Nachlaß der 4ten Steuer betreffend
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 1, S. 200–203
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1790
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originaltitel:
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Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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VIII.
Reichsstadt Schweinfurtische Verordnung den Nachlaß der 4ten Steuer betreffend.
Wir Bürgermeister und Rath hiesiger des heil. Reichs freyen Stadt Schweinfurt lassen unserer lieben Bürgerschaft hierdurch ohnverhalten: Ob wir gleich, nach der Neigung und Liebe, womit wir derselben unverrückt zugethan sind, schon längstens gewünschet haben, daß wir die Lasten, welche dieselben zum gemeinen Besten, obgleich in Vergleichung mit andern Bürgern und Unterthanen in sehr gelindem Verhältnisse, beyzutragen hat, noch mehr erleichtern und verringern könnten: So haben jedoch die bekanntlich ungewöhnlich eingetretene öffentlichen Ausgaben, welche vorzüglich in beträchtlicher Quantität auf den gemeinnützlichen Chaussee-Bau, auf die durch wiederhohlte verderbliche Eisstöße verursachte Baulichkeiten, die bey der neuerlichen noch in fürchterlichen Andenken stehenden Branden nothwendig gewordene Bestreitungen und dergleichen zum allgemeinen Besten unvermeidlich bestrittene Kosten haben verwendet werden müssen, unserm besten Willen von Zeit zu Zeit dergestalt Schranken gesezt, daß wir einen schon vor verschiedenen Jahren öffentlich zu erkennen gegebenen Vorsatz nicht eher, als jetzo haben zur Wirklichkeit und Ausübung bringen können. Zwar hätten wir aus verschiedenen wichtigen Rücksichten| hinlängliche und gegründete Ursache gehabt, die wirkliche Ausführung noch einige Zeit zu verschieben, indem theils die ansehnlichen Ausgaben, welche wir in den neuesten Zeiten aus Vorsorge für das wahre Wohl unserer lieben Burgerschaft und Eingeseßenen auf den Getraid-Ankauf verwandelt haben, theils die Aussichten in die bedenklichen Conjuncturen, welche dermahlen vorwalten, uns gerechten Anlaß hätten geben können, damit noch etwas zurück zu halten: Allein einzig und allein von dem reinen Wunsche belebt, unsere lieben Mitbürger samt und sonders erleichtert und glücklich zu sehen, haben wir uns über alle jene Bedenklichkeiten hinausgesetzt und anheute mit Zuziehung des löblichen äussern Rathes und Achterstandes einmüthig beschlossen: daß von den 4 Steuern, welche bisher jährlich errichtet worden sind, eine nachgelassen werden, mithin für die Zukunft, so lange die gemeinen Bestreitungen es zulassen, von jedem Bürger nur 3 Steuern jährlich bezahlt werden sollen.
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Gleichwie wir nun nicht zweifeln, daß unsere liebe Burgerschaft diese zu unsern Zeiten in andern Gebieten so seltene Ereigniß als ein Merkmahl unserer väterlichen Liebe und Zuneigung erkennen, und sich dagegen pflichtschuldig beweisen werde, auch ihres Orts mit gleicher Vaterlands-Liebe, thätigen Gehorsam und gutmüthiger Bereitwilligkeit in Abtragung der bürgerlichen Schuldigkeit uns zuvorzukommen; so fort die derselben dadurch zugehende Erleichterung mit Dank aufzurechnen;| Also müssen wir jedoch aus pflichtmäßiger Obsorge für das hiesige Aerarium publicum und den öffentlichen Credit dabey zur ausdrücklichen Bedingniß machen, daß jeder rechtschaffene und patriotisch denkende Burger seine sämtlichen bürgerlichen Abgaben alljährlich richtig und zu rechter Zeit abführen müsse; weil wir sonsten bey der durch diesen Erlaß der 4ten Steuer um ein ansehnliches verminderten öffentlichen Einnahme auch bey der besten und sorgsamsten Administration, welcher wir in Ansehung der öffentlichen Einkünfte eifrig beflißen gewesen zu seyn, uns bewußt sind, uns ausser Stand gesetzt sehen werden, die Reichs- und Kreis-Praestanda sammt den übrigen schweren und vielfältigen bekannten Ausgaben richtig zu bestreiten.
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Gleichwie wir zu dem größten Theil unsrer lieben Bürgerschaft das obrigkeitliche Vertrauen tragen, daß ein Jeder von selbst sich es zur Angelegenheit machen werde, seine Schuldigkeiten richtig und ohne Rückstand abzuführen; Also müssen wir hingegen denenjenigen, welche sich darinnen säumig und nachläßig erzeigen werden, zum Voraus hiemit ankündigen: daß die Wohlthat, welche wir mit Erlassung dieser 4ten Steuer zwar jedermänniglich gewidmet haben, ihnen nicht zu statten kommen könne, sondern diejenigen, welche nicht jederzeit längstens ein halbes Jahr nach der Verfallzeit ihre obrigkeitliche Abgaben bezahlt haben werden, ohne Nachsicht und ohne alles Ansehen der Person zu Fortentrichtung der 4ten Steuer mittelst der straken Execution| angehalten, bey längerer und über 1 Jahr nach der Verfallzeit sich hinauserstreckender Saumsal aber, ihres Burgerrechtes verlustig erklärt und als unnütze Mitglieder des Staats aus der Stadt geschafft werden sollen.

Hiernächst versehen wir uns zu unserer lieben Burgerschaft, und gesinnen hiermit ernstlich an dieselbe: daß jedermann bey der nächstbevorstehenden Steuer-Besetzung sein Vermögen gewissenhaft, mittelst der gewöhnlichen Zettel, anzeigen und nicht, wie seither mißbräuchlich hat, einschleichen wollen, durch Weiber oder Kinder, sondern wie von Alters herkommlich und der Achtung, welche jeder Wohldenkende gegen seine Obrigkeit von selbst trägt und dieselbe von ihm mit Recht fordern kann, angemessen ist, in eigener Person vor der von uns angeordneten Steuer-Deputation gebührend erscheinen und sich einlegen lassen solle. Wornach sich also jedermann zu achten hat. Decretum in Senatu den 12. Januar. 1790.

(L. S.)