Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Leitung einer Kommission gg. Verbrechen
Band IX,2 (1916) S. 2474
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Iudex quaestionis. Für die wichtigsten und am häufigsten vorkommenden Verbrechen wurden Jahr um Jahr permanente Kommissionen eingesetzt. Solche hießen quaestiones perpetuae. Die zeitlich erste ist auf die Lex Calpurnia des Tribunen L. Piso Frugi wider Erpressungen der Magistrate zurückzuführen, und nach diesem Vorbilde wurden andere quaestiones eingesetzt. Als quaesitores kamen zuerst nur die Praetoren in Betracht; späterhin konnten aber auch andere Personen, ohne Magistrate zu sein, die Leitung einer quaestio perpetua besorgen; solche Personen bezeichnete man als iudices quaestionis. Endlich kommen auch Vorsteher außerordentlicher Gerichte mit einer bloß vorübergehenden Wirksamkeit vor. Die Frage nach der rechtlichen Stellung des i. q. ist eine recht umstrittene. Abgesehen von einer vermittelnden Meinung sind zwei Anschauungen in der Literatur vertreten (nähere Literaturnachweise o. Bd. IV S. 363ff.). Die einen erblicken in ihm nur einen abhängigen Gehilfen des Praetors, während die anderen ihn als selbständigen Gerichtsvorsteher bezeichnen. Für die letztere Ansicht spricht entschieden der Wortlaut der Lex Cornelia (is praetor iudexve quaestionis), ferner Cic. p. Cluent. 54, 148. Coll. leg. Mos. I 3. Dig. XLVIII 8, 1 § 1. Cic. pro Rosc. Am. 4 und pro Cluent. 20. 27. 29. 33. Literatur: Madvig De Asconio 121-133. Geib Criminalprozeß 186–194. Osenbrüggen in Zimmermanns Zeitschr. f. Altertumswissenschaft 1836 nr. 125 und in seiner Erläuterung der Rede für den S. Roscius 1844, 31. Walter R. R.-Gesch.³ § 835. Mommsen Strafr. 187; Abriß des St.-R. 251.

[Pfaff. ]