Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Augustus fügte zu den drei bereits bestehenden Richterkollegien in Rom
Band IX,2 (1916) S. 2474
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Iudex ducenarius. Augustus fügte zu den drei bereits bestehenden Richterkollegien in Rom (Decurien), die einen Census von 400,000 Sesterzen voraussetzten (Bertolini Processo civile II 62), eine vierte hinzu, welche als ducenariorum (Sueton. Aug. 32) bezeichnet wird, und daher lediglich einen Census von 200,000 Sesterzen erfordert zu haben scheint; sie war mit der Gerichtsbarkeit de levioribus summis (Suet a. a. O.) betraut, s. o. Bd. IV S. 2317 und den Art. Iudex II B [wegen der Appellabilität und Rechtskraft eines Richterspruchs (s. o. Bd. II S. 208) s. u. unter Iudicatum B].